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Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung

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Finanzielle Grundlagen


Die Bundesanstalt für Arbeit finanziert sich überwiegend aus Beiträgen. Weitere Einnahmen erhält sie aus Mitteln, die im Umlageverfahren von Arbeitgebern bzw. Berufsgenossenschaften aufgebracht werden. Beitragspflichtig sind sowohl Arbeitnehmer ( Angestellte, Arbeiter, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und Heimarbeiter ) als auch Arbeitgeber. Sie teilen sich die Beiträge entsprechend dem jeweils gültigen Beitragssatz ( 1997 6,5 Prozent des Bruttolohns oder –gehalts ). Die Höhe des Beitrages wird durch die Beitragsbemessungs-grenze begrenzt. 1997 lag sie in den alten Bundesländern bei 8.200 DM und in den neuen Bundesländern bei 7.100 DM pro Monat.



Arbeitsförderung


In der Bundesrepublik sollen möglichst viele Frauen und Männer beschäftigt sein. Das ist das Ziel des Arbeitsförderungsgesetzes, mit dessen Hilfe ein größtmöglicher Beschäftigungsstand erreicht bzw. gesichert werden soll. Die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg mit ihren Arbeitsämtern setzt das Arbeitsförderungsgesetz in die Praxis um.



Leistungen / Voraussetzungen


Die Bundesanstalt für Arbeit hat u.a. folgende wesentlichen Aufgaben:
1. die Arbeits- und Berufsberatung,
2. die Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen,
3. Hilfen zur Verbesserung der Beschäftigungschancen,
4. sonstige Förderung der beruflichen Eingliederung,
5. soziale Hilfe bei Arbeitslosigkeit.


Die Bundesanstalt für Arbeit wendet sich mit ihren Leistungen sowohl an Arbeitnehmer als auch an Arbeitgeber. Leistungen gibt es
- für Arbeitslose
- bei der Berufswahl
- bei der Suche nach Arbeits- und Ausbildungsplätzen, bzw. Arbeitskräften und Auszubildenden
- zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen
- zur beruflichen Aus- und Weiterbildung
- zur beruflichen Rehabilitation
- zur Förderung der Arbeitsaufnahme
- zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
- zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
- bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Einige Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit kann man in jedem Fall in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob man vorher Beiträge gezahlt hat oder nicht. Dazu gehören die Berufsberatung oder die Arbeitsvermittlung. Um andere Leistungen - beispielsweise Arbeitslosengeld - zu erhalten, muß man zuvor bei einem Arbeitgeber beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein.


  
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von Bärbel Mohr,
Laila Schmid
Siehe auch:
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