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Individuelle Förderung der beruflichen BildungDarunter versteht man die individuelle Förderung der beruflichen
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Ausbildung
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Fortbildung
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Umschulung
Die Bundesanstalt für Arbeit gewährt diese Leistungen unter
bestimmten Voraussetzungen und in unterschiedlicher Höhe. Arbeitgeber, die
einen neuen, bisher arbeitslosen Mitarbeiter eingestellt haben, können
Einarbeitungszuschüsse erhalten, wenn der neue Mitarbeiter seine volle
Leistung erst nach einer Einarbeitungszeit erbringen kann.
Weitere Beispiele für Förderungsleistungen:
Wenn man Auszubildender in einer Berufsausbildung ist, aus einer Familie
mit niedrigem Einkommen stammt und wegen der Entfernung zur Ausbildungsstelle
nicht im Elternhaus wohnt, kann man Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Bei
Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können auch
zu Hause untergebrachte Jugendliche gefördert werden.
Wenn man an einer notwendigen Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme
teilnimmt, kann man ein Unterhaltsgeld erhalten, damit weiterhin für den
Lebensunterhalt gesorgt ist. Es beträgt 67 Prozent des
Nettoarbeitsentgeldes, wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts
hat; sonst sind es 60 Prozent. Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen
können auch kombiniert mit einer Teilzeit-ABM gefördert werden. Dabei
zahlt die Bundesanstalt für den Bildungsteil ein Teil-Unterhaltsgeld und
für die Teilzeitbeschäftigung in der ABM ein Arbeitsentgelt.
TrainingsmaßnahmenTrainingsmaßnahmen fassen verschiedene Maßnahmen zusammen, die
bisher an unterschiedlichen Stellen des AFG und in einer Anordnung der
Bundesanstalt für Arbeit unter anderer Bezeichnung geregelt waren.
Hierunter versteht man Schulungen oder praktische Tätigkeiten, die dazu
dienen sollen, die Eingliederungsaussichten von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt
zu verbessern. Sie können auch dazu eingesetzt werden, um zu
überprüfen, ob Interesse an einer Arbeitsaufnahme besteht oder
Arbeitsfähigkeit vorliegt. Sie sind in ihrer Dauer aufgestaffelt, je nach
der Art der Maßnahme von zwei bis acht, maximal zwölf Wochen.
So betragen sie
- zur Eignungsfeststellung für eine bestimmte Tätigkeit oder eine
Leistung der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung bis zu vier Wochen.
- zur Unterstützung der Selbstsuche durch Bewerbungstraining sowie gezielte
Beratung bis zu zwei Wochen.
- zur Vermittlung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Verbesserung
der Vermittlungsaussichten und beruflichen Wiedereingliederung bis zu acht
Wochen.
Gefördert werden Maßnahmekosten, insbesondere Lehrgangskosten.
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wird während der Maßnahme
weitergezahlt.
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