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Wir empfehlen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hilfen zur Gründung einer selbständigen ExistenzArbeitslose, die sich selbständig machen wollen, können vom
Arbeitsamt Überbrückungsgeld erhalten. Damit sollen sie in der
Anlaufphase ihren Lebensunterhalt sichern können. Voraussetzung ist,
daß sie zuvor mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bzw.
Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Das Überbrückungsgeld entspricht dem
vorher bezogenen Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe und wird in der
Regel 26 Wochen gezahlt.
Ein Überbrückungsgeld können auch Arbeitnehmer erhalten, die
vorher kein Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe erhalten haben -
vorausgesetzt, man hat zuvor
- mindestens vier Wochen an einer ABM oder an einer Maßnahme der produktiven
Arbeitsförderung Ost bzw. West teilgenommen, oder
- mindestens vier
Wochen strukturelles Kurzarbeitergeld bezogen.
Förderung der ArbeitsaufnahmeWenn man arbeitslos ist, kann einem das Arbeitsamt unter bestimmten
Voraussetzungen helfen, eine neue Stelle zu finden. Das gilt teilweise auch
dann, wenn man zwar noch nicht arbeitslos, aber unmittelbar von Arbeitslosigkeit
bedroht sind.
Das Arbeitsamt
- zahlt
Zuschüsse zu Bewerbungskosten ( innerhalb von 6 Monaten nicht mehr als 200
DM )
- gewährt Zuschüsse oder Darlehen für Reise- oder Umzugskosten,
wenn die neue Stelle auswärts liegt ( dazu gehören die Kosten für
notwendige Fahrten, Verpflegung und Übernachtungen sowie für den zweckmäßigsten
Transport des Umzugsgutes ), übernimmt die Kosten für eine notwendige
Arbeitsausrüstung als Darlehen oder Zuschuß ( für Arbeitskleidung
bis zu 300 DM, für Arbeitsgerät höchstens 500 DM )
- zahlt bis zu einem Jahr lang eine Trennungsbeihilfe bei Familientrennung,
wobei sich die Höhe nach dem Bruttoarbeitsentgeld richtet
- gewährt in besonderen Härtefällen eine Überbrückungsbeihilfe
für den Zeitraum bis zur ersten Lohn- oder Gehaltszahlung als Darlehen
oder Zuschuß ( höchstens für einen Monat bis zu 1.000 DM )
- zahlt für maximal zwei Jahre eine Eingliederungsbeihilfe an Arbeitgeber,
die schwer vermittelbare Arbeitslose beruflich eingliedern, wobei die Höhe
höchstens 50 Prozent des Arbeitsentgelts beträgt und sich danach richtet,
wie schwer die vermittlungshemmenden Wettbewerbseinschränkungen des Arbeitnehmers
sind ( wird der Zuschuß für mehr als 6 Monate gewährt, soll
er danach um mindestens 10 Prozent vermindert werden ).
Ein Teil dieser Leistungen kann auch zur Begründung eines
Ausbildungsverhältnisses gewährt werden.
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