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Wir empfehlen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ArbeitslosenhilfeArbeitslosenhilfe kann man beziehen, wenn man innerhalb der letzten 12
Monate
- entweder den
Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft hat
- oder mindestens 150 Kalendertage beitragspflichtig gearbeitet
hat
- oder einen Ersatztatbestand erfüllt hat, z.B. mindestens 150
Kalendertage Beamter war
- oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat
Um Arbeitslosenhilfe zu erhalten, muß man
- sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen
- die Arbeitslosenhilfe beantragen und
- bedürftig sein
Hat man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts, so
erhält man 57 Prozent, sonst 53 Prozent des pauschalierten früheren
Netto-Arbeitsentgeldes ( Bruttoentgelt minus gesetzlicher Abzüge ) als
Arbeitslosenhilfe.
Ob man bedürftig ist, wird nach bestimmten Kriterien geprüft.
Dabei werden unter anderem berücksichtigt:
- das eigene Einkommen,
- der Teil des Einkommens des nicht dauernd von einem getrennt lebenden Ehepartners,
der einen individuell bestimmten Freibetrag übersteigt,
- die Leistungsansprüche gegenüber Dritten, z.B. Unterhaltsansprüche
gegen den von einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner,
- das Vermögen und das des nicht dauernd von einem getrennt lebenden
Ehepartners, soweit es jeweils 8.000 DM übersteigt und die Verwertung zugemutet
werden kann.
- Einkommen und Vermögen einer Person, die mit einem in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt, ist wie das Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt
lebenden Ehepartners zu berücksichtigen.
Wenn auf Grund der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder
Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert sich die Arbeitslosenhilfe
oder entfällt ganz. Erhält man die Arbeitslosenhilfe im Anschluß
an den Bezug von Arbeitslosengeld, so wird sie einem grundsätzlich ohne
zeitliche Begrenzung, jedoch längstens bis zum 65. Lebensjahr,
gewährt. Sie wird längstens ein Jahr bewilligt und kann
anschließend erneut beantragt werden.
Erhält man Arbeitslosenhilfe auf Grund einer Beschäftigung von
150 Kalendertagen oder eines Ersatztatbestandes, so wird sie einem für die
Dauer von 312 Tagen gewährt.
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