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Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung ( ABM )Die Bundesanstalt für Arbeit fördert die Schaffung
zusätzlicher Stellen für arbeitslose Arbeitnehmer. Träger von
ABM-Stellen können öffentlich-rechtliche Institutionen sowie
privatrechtliche Unternehmen oder Einrichtungen sein.
Man kann in eine ABM vermittelt werden, wenn man Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe bezieht und mindestens zwölf Monate in den letzten 18
Monaten arbeitslos war. Auch wenn man die Voraussetzungen für
Unterhaltsgeld erfüllt hat, kann man einen solchen Arbeitsplatz erhalten.
Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen ( bis zu 5% )
möglich.
Bevorzugt gefördert werden Arbeitslose, die nur schwer auf dem
Arbeitsmarkt zu vermitteln sind. Dazu gehören z. B. Langzeitarbeitslose,
jüngere Arbeitslose ohne beruflichen Abschluß, Schwerbehinderte oder
ältere Arbeitnehmer.
Arbeitgeber bzw. ABM-Träger erhalten für die zugewiesenen
Arbeitnehmer Zuschüsse in Höhe von 50 bis 75 Prozent des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, das höchstens 80
Prozent des Arbeitsentgelts für vergleichbare Arbeiten betragen darf, die
nicht gefördert werden. Für schwer vermittelbare Arbeitslose kann der
Zuschuß unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100 Prozent des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Zusätzlich
können Darlehen oder Zinszuschüsse gewährt werden.
Stellen im Rahmen von ABM können in der Regel bis zu einem Jahr
gefördert werden, in begründeten Ausnahmefällen jedoch bis zu
zwei Jahren. Wenn sich der Träger verpflichtet, die Stelle
anschließend in einen ungeförderten Dauerarbeitsplatz umzuwandeln,
kann sie bis zu drei Jahre lang gefördert werden. Die gleichen Fristen
gelten für die Beschäftigung der Arbeitnehmer in ABM.
Darüber hinaus gibt es besondere Maßnahmen zur
Arbeitsbeschaffung speziell für ältere Arbeitnehmer ( ab 50 Jahren ),
die in den letzten eineinhalb Jahren mindestens 12 Monate arbeitslos oder in
einer ABM beschäftigt waren und nun von einem Betrieb zusätzlich
eingestellt werden. Für sie kann der Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse
in Höhe von 50 bis 70 Prozent des Arbeitsentgelts erhalten. Diese
Zuschüsse vermindern sich pro Jahr um 10 Prozentpunkte und werden
höchstens fünf Jahre lang gezahlt.
Ausnahme: Für ältere Arbeitslose, die bereits seit 18 Monaten
oder länger arbeitslos gemeldet sind, kann die Förderung bis zu acht
Jahren dauern. Auch die jährliche Verminderung des Zuschusses kann für
sie entfallen. Bei mindestens 24-monatiger Arbeitslosigkeit ist außerdem
ein erhöhter Zuschuß bis zu 75 Prozent des Arbeitsentgelts
möglich.
EingliederungsvertragDieses neue Instrument basiert auf der Erfahrung, daß Arbeitgeber
sich häufig scheuen, Langzeitarbeitslose oder andere schwervermittelbare
Personen einzustellen, da sie am Durchhaltevermögen dieser Arbeitnehmer
zweifeln. Um diese Hemmschwelle abzubauen bzw. die Bereitschaft der Arbeitgeber
zu erhöhen, solche Personen unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen
einzuarbeiten und zu qualifizieren, sollen sie von Kosten, die auf Grund eines
Arbeitsvertrags zusätzlich zu den Lohnkosten entstehen können,
entlastet werden. Der Arbeitslose soll durch eine Beschäftigung von
mindestens zwei Wochen bis maximal sechs Monaten ( auch in Kombination mit
Trainingsmaßnahmen ) die Chancen erhalten, sich zu bewähren und im
ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer kennenlernen, seine Kenntnisse und
Fähigkeiten erproben und ihn einarbeiten. Er geht hierbei kein Risiko ein,
denn es wird kein Arbeitsverhältnis begründet, beide Seiten
können das Eingliederungsverhältnis jederzeit beenden, und Kosten
für Fehltage einschließlich des Arbeitgeberanteils zur
Gesamtsozialversicherung werden dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt
erstattet.
Für Beschäftigungszeiten kann ihm ein Eingliederungszuschuß
gewährt werden. Der Eingliederungsvertrag ist individuell zu gestalten und
bedarf der Zustimmung des Arbeitsamtes.
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